Irgendwann zwischen 1980 und 1985, hat die BRD (Dasmals nannte sie sich noch so), ja das Gesetz über Exhibitionismus neu gefasst. Wo nach eben normale Nacktheit an bestimmten Orten Geduldet/ Toleriert wird.
Nun scheint sich dieses Gesetz von damals wohl entweder geändert zu haben oder es wurde durch Gerichtsurteile dann in der Definition eingeschränkt. Doch damals entschied man erst einmal, das eine Person sich in ihren Gefühlen (Siehe Artikel 2 des Grundgesetzes) gestört fühlen muss. Weiter ist sie dann zuerst verpflichtet, den Nackedei aufzufordern sich anzuziehen. Sollte er dies nicht tun, kann es erst dann zu einer Anzeige kommen. Wo im Fall eines hartnäckigen Nacktwanderers, der Richter von diesem am Ende nur verlangte, das er sich vor sein Geschlechtsteil ein Stück Stoff (Schürze Quasi) hängt. Also so eine Art Sichtschutz. In dem Fall wäre sein Nacktwandern wieder Legal.
Doch scheint mir die Auslegung des Gesetzes aus den 80er Jahren so schwammig zu sein, das man zwar nicht wie davor es ja noch der Fall war. Im Gefängnis landet. Sondern Allenfalls ein Bußgeld bekommt. Wo da die Frage dann bleibt wo dran sich dieses bemisst. Denn die Bußgelder für Autofahrer, sind ja auch festgeschrieben. Doch hier hat entweder der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, in seiner Blindheit und vielleicht auch Idiotie (Dieses Wort stellt keine Beleidigung da, sondern steht für Nichtfachmann), ein Gesetz geschaffen. Welches nur noch von den Schwammigen Artikeln unserer Verfassung geschlagen werden kann. Welches ja Irrsinniger Weise immer noch Grundgesetz genannt wird. Dabei ist es im Grunde ja keine Sammlung von Gesetzen. Sondern nur von Artikeln. Welche wieder dann durch viele Gesetze, eingeschränkt wurden.
Wundersam ist dann aber auch Rechtlich betrachtet. Das es jedem Grundstückbesitzer erlaubt ist, sich auf seinem eigenen Grundstück, so zu bewegen, wie er es will. Also eben auch Nackt. Wozu dann nicht etwa ein Hinterhof oder Garten hinter dem Haus zählt. Der wohl auch noch wie ein FKK Vereinsgelände, mit hohen Sichtschutzwänden, gesichert sein muss. Nein, laut eines Fernsehberichtes, kann er dies auch im Vorgarten seines Grundstückes tun. Sogar wenn dort Null Sichtschutz vorhanden ist.
Abschließend im Punkt Nacktheit in der Öffentlichkeit, gibt es scheinbar Aktuell, keine wirklichen belastbaren Aussagen, Regeln oder eben Gesetze. Wo damit dann Polizisten und Richter quasi mehr oder weniger Narrenfreiheit haben. Sowie sie dann definieren können, was nach den Gesetzen Okay ist und was wieder nicht. Der gesunde Menschenverstand, der zählt hier nicht. Ebenso ja auch nicht das auch Kinder auf vielen Öffentlichen Plätzen oder in Parkanlagen, Kunstwerke sehen können, die nackte Menschen zeigen. Sowie dies ja auch im TV dann hin und wieder mit realen Menschen der Fall ist. Wo es dann oh Wunder, weder Polizei noch den Gesetzgeber stört. So etwas läuft dann scheinbar unter dem Begriff Kunstfreiheit, der ja auch vom Grundgesetz geschützt wird.
Im Punkt Kunstfreiheit. Hat dann ja auch mal eine Gruppe von Menschen, statt auf einer Opernbühne, auf einem öffentlichen Platz, eine Nackedei Performance gemacht. Da hier der Begriff Kunstfreiheit benutzt wurde. Ist die Polizei erst einmal nicht dagegen eingeschritten. Wohl auch weil alle Personen, die sich daran beteiligten, schon etwas älter als 40 oder sogar 50 dann waren.